Spendenaufruf
Wenn Ihnen die Sicherung unseres historischen Erbes am Herzen liegt und Sie die Arbeit junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fördern wollen, können Sie die Aktivitäten der Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlenrevier durch eine Spende wirksam unterstützen.
Eine Zuwendung / Spende an die Stiftung ist eine finanziell lukrative Variante. Verbindet diese doch die soziale Verantwortung und Bemühungen des Einzelnen mit großzügigen steuerrechtlichen Erleichterungen.
Spenden können also steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind die folgenden Dinge zu beachten:
Für Spenden oder Zuwendungen bis einschließlich 200 Euro:
- Vermerken Sie auf dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) als Betreff im Textfeld das Wort „Spende" und
- reichen Sie beim Finanzamt zusammen mit dem Zahlungsbeleg den Beleg der Stiftung Archäologie ein.
- Dieser Beleg steht Ihnen hier als PDF-Dokument zur Verfügung. Sie brauchen ihn nur auszudrucken.
Für Spenden oder Zuwendungen über 200 Euro:
- Vermerken Sie auf dem Zahlungsbeleg neben dem Wort „Spende" auch zusätzlich Ihre vollständige Adresse.
- Sie erhalten dann von uns auf Anfrage per Post eine Zuwendungsbestätigung. Diese Zuwendungsbestätigung reichen Sie beim Finanzamt ein. Den Zahlungsbeleg brauchen Sie dann nicht mehr einzureichen.
Eine Vergleichsberechnung steht hier als PDF-Dokument zur Verfügung. Sie brauchen sie nur auszudrucken.
Bankverbindung:
Westdeutsche Landesbank AG Düsseldorf
BLZ 300 500 00
Konto-Nr. 4 677 860
Steuerrechtlicher Hinweis:
Zuwendungen an die Stiftung lohnen sich auch aus steuerrechtlichen Gründen.
Die Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlenrevier ist zum Empfang von Spenden berechtigt, die beim Geber (Zuwender / Stifter) im Rahmen der Körperschaftssteuer- bzw. Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements am 21. September 2007 zugestimmt.
Im Fokus der Gesetzesreform stehen zahlreiche Veränderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und Spendenrechts, zum Beispiel eine Neufassung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke, eine Vereinheitlichung und eine Anhebung des Spendenabzuges, insbesondere auch bei Zuwendungen in das Stiftungsvermögen, als auch steuerrechtliche Erleichterungen für die ehrenamtlichen Helfer.
Insbesondere handelt es sich um die nachfolgenden kurz skizzierten Maßnahmen:
- Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wurde von bisher 5 bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte auf einheitlich 20 % angehoben.
- An die Stelle der bisherigen Großspendenregelung tritt nunmehr ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag.
- Der Abzugsbetrag für Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro wurde aufgehoben.
- Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich von bisher 307.000 Euro auf 1.000.000 Euro und gilt für alle Zuwendungen in den Vermögensstock, somit über das Gründungsjahr hinaus. Dieser Betrag kann jeweils pro Steuerpflichtigen jedoch nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden.
- Ferner wurde ein allgemeiner Steuerfreibetrag in Höhe von 500 Euro für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Sektor eingeführt.
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
Ferner sind Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden an die Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlenrevier nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz steuerbefreit. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Erbe diese Erbschaft erst im Nachhinein der Stiftung zuwendet. Dies muss jedoch innerhalb von vierundzwanzig Monaten erfolgen (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz).


